12/11/2025 von Herbert Schwarz
Überprüfung des Zahlungsempfängers in SEPA-Überweisungen
Ab dem 9. Oktober 2025 sind Banken in der gesamten EU gemäß der EU-Verordnung 2024/886 (Instant Payments Regulation – IPR) verpflichtet, bei Überweisungen den Namen des Empfängers mit dem Namen des Kontoinhabers abzugleichen.
Durch den Vergleich des Empfängernamens vor der Autorisierung einer Überweisung können betrügerische Manipulationen erkannt, finanzielle Verluste vermieden und Echtzeitüberweisungen gefördert werden.
Wenn der Auftraggeber Zahlungen elektronisch autorisiert, erhält er bei der Autorisierung einen Prüfbericht (z. B. im Banking-Portal). Auf Basis des Ergebnisses entscheidet der Kunde, ob die Zahlungen ausgeführt werden sollen oder nicht.
Der Prüfbericht zeigt in Ampelfarben, ob der Empfängername und der Name des Kontoinhabers übereinstimmen:
Grün (Übereinstimmung): stimmt überein.
Gelb (Nahe Übereinstimmung): stimmt fast überein.
Rot (Keine Übereinstimmung): stimmt nicht überein.
Keine Übereinstimmung (Keine Prüfung): Ein Abgleich ist aus technischen oder funktionalen Gründen nicht möglich.
Wenn der Name des Zahlungsempfängers nicht mit dem des Kontoinhabers übereinstimmt, kann der Zahlungsauftrag nur vollständig autorisiert oder vollständig abgelehnt werden. Eine teilweise Freigabe einzelner Zahlungen mit dem Status „Übereinstimmung“ (grün) ist nicht möglich. In diesem Fall hat der Auftraggeber zwei Optionen:
Die Überweisungen trotz Abweichungen autorisieren und die Namen der Zahlungsempfänger anschließend für zukünftige Zahlungen korrigieren.
Die Namen der Zahlungsempfänger im Voraus korrigieren und die Zahlungen dann erneut autorisieren.
Haftung
Wenn der Status „Grün“ (Übereinstimmung) ist, haftet die Bank künftig für fehlerhafte Überweisungen.
Wenn der Status „Gelb“ (Nahe Übereinstimmung) oder „Rot“ (Keine Übereinstimmung) ist und der Kunde die Überweisungen trotzdem autorisiert, haftet der Kunde wie bisher für fehlerhafte Überweisungen.