Tipps für die Sozialversicherungsprüfung

Es wird regelmäßig alle 4 Jahre überprüft, ob der Arbeitgeber die gesetzlichen Pflichtbeiträge für seine Arbeitnehmer abführt. Der Prüfer prüft die Entgeltabrechnungen stichprobenartig. Die Prüfung muss mindestens 14 Tage vorher angekündigt werden.

Der Prüfer beurteilt die Versicherungspflicht oder die Versicherungsfreiheit der Arbeitnehmer sowie die korrekte Beitragsberechnung. Auch Erstattungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) werden überprüft. Dabei muss der Arbeitgeber auch die Bescheide und Prüfberichte der Finanzbehörden vorlegen. Eine steuerrechtliche Nachforderung zieht meist auch eine Beitragsnachforderung der Rentenversicherung nach sich.
Welche Unterlagen sind bereit zu legen? Es gelten die Vorschriften des SGB IV (Sozialgesetzbuch IV) und der Beitragsverfahrensordnung BVV. Im Wesentlichen müssen folgende Unterlagen bereit gestellt werden:

  • Personenbezogene Daten der Beschäftigten wie Name, Anschrift, Beginn und Ende der Beschäftigung, Beschäftigungsart, Angaben zur Versicherungspflicht, Arbeitsentgelt, Beitragsgruppenschlüssel, Angaben zur Unfallversicherung und weitere Daten
  • Arbeitgeberbescheinigung nach § 175 Absatz 2 SGBV
  • Die Daten der erstatteten Meldungen
  • Meldungen der Krankenkassen mit Auswirkungen auf Beitragsberechnungen
  • Erklärung geringfügig Beschäftigter zum Verzicht auf Versicherungsfreiheit, Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht, weitere geringfügige Beschäftigungen und dergleichen
  • Bescheid der zuständigen Einzugsstelle über die Feststellung der Versicherungspflicht
  • Nachweis der Elterneigenschaft
  • Erklärungen über Auszahlungsverzicht
  • Bescheide der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Schriftliche Erklärung des Verzichts auf die Versicherungsfreiheit
  • Lohn- und Gehaltsabrechnungen der Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber muss darüber hinaus für alle Beschäftigten – getrennt nach Krankenkassen - Listen mit folgenden Informationen anlegen:

  • Name und betriebliches Ordnungsmerkmal
  • Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung
  • Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Beitragsgruppenschlüssel
  • Sozialversicherungstage
  • Gesamtsozialversicherungsbeitrag
  • Beitragspflichtige Gehaltszuschläge (Nachtarbeit)
  • Umlagesätze nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz

Probleme gibt es häufig in folgenden Bereichen:
falscher Beschäftigungsstatus (Scheinselbständigkeit), Mindestlohn, Minijobs, kurzfristig Beschäftigte, Beurteilung besonderer Personengruppen wie Studenten, Werksstudenten, Praktikanten, Schüler, Rentner.