Steuer- und sozialabgabenfreie "Corona-Zulage" im Jahr 2020

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei Sonderzahlungen oder Boni auszahlen. Dies gilt für die Zusatzleistungen, die Arbeitnehmer zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten.

Voraussetzung ist, dass die Sonderzahlungen oder Zulagen zusätzlich zu den vertraglich geschuldeten Löhnen, Zulagen und Provisionen gezahlt werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Leistungen monatlich oder als Pauschalbetrag ausgezahlt werden.

Die steuerfreien Leistungen müssen auf dem Lohnkonto verbucht werden. Andere Steuerbefreiungen und Wertfreibeträge bleiben davon unberührt.

Die Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen trägt dem besonderen und unverzichtbaren Beitrag der Arbeitnehmer während der Corona-Krise Rechnung. Es muss eine Härte für den Arbeitnehmer während der Krise gegeben haben. Dies ist zu dokumentieren und bei künftigen Prüfungen auf dem Lohnkonto zu berücksichtigen.

Eine besondere Härte kann vorliegen:

  • Videokonferenzen anstelle von persönlichen Treffen
  • Reise in Korona-Hotspots mit anschließender Test- oder Quarantänepflicht
  • Pflicht zum Tragen einer Maske oder anderer Schutzkleidung
  • ….

Die so genannte "Korona-Zulage" oder "Korona-Prämie" ist nicht an einen speziellen Betriebszweig gebunden. Sie kann von allen Arbeitgebern gezahlt werden.