300 € Energiepreispauschale im September 2022 von der Bundesregierung

Die Energiepreispauschale (im Folgenden als „EPP“ bezeichnet) von 300 Euro soll diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet sind.

Sie ist eine einmalige Zahlung der Bundesregierung an alle Steuerzahler in Deutschland. Sie wird wird im September über die Arbeitgeber ausgezahlt.
 
Folgende Arbeitnehmer haben Anspruch auf die EPP:

  • Das Arbeitsverhältnis besteht am 01.09.2022 (Stichtag).
  • Erstes Arbeitsverhältnis
  • Steuerpflichtige haben einen Wohnsitz in Deutschland
  • Die Lohnabrechnung erfolgt nach den Steuerklassen 1-5.

Um Liquiditätsengpässe für Arbeitgeber zu vermeiden, wird die EPP in der Einkommensteuererklärung des Arbeitgebers gutgeschrieben, bevor er an die Arbeitnehmer ausgezahlt wird.
Die EPP wird steuerlich als sonstiges Entgelt behandelt und ist von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Da die EPP bei der Berechnung der Sozialleistungen nicht zu berücksichtigen ist, fließt sie nicht in das Gesamtbruttogehalt ein.
 
Weitere Informationen unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html